Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Nisihof
Stand: Juli 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Vertragsbeziehungen zwischen dem Nisihof, Oberkirch LU, Schweiz, und Veranstaltern sowie Teilnehmern im Zusammenhang mit Veranstaltungen auf dem Gelände des Nisihofs. Die Haftungsklauseln berücksichtigen insbesondere Art. 100 OR, wonach ein vorgängiger Ausschluss der Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit nichtig ist.
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Nisihof und dem Veranstalter betreffend die Durchführung von Veranstaltungen auf dem Nisihof, insbesondere Seminare, Kurse, Workshops, Retreats, Familienfeiern und ähnliche Anlässe.
2. Anmeldung und Vertragsabschluss
Die Anmeldung einer Veranstaltung erfolgt schriftlich Übermittlung der vollständig ausgefüllten Veranstaltungsvereinbarung an den Nisihof.
Mit der Übermittlung der Veranstaltungsvereinbarung akzeptiert der Veranstalter diese AGB.
Der Vertrag kommt verbindlich zustande, sobald der Nisihof die Buchung schriftlich bestätigt und die vereinbarte Akontozahlung eingegangen ist.
Abweichende oder widersprechende Bedingungen des Veranstalters gelten nur, wenn ihnen der Nisihof ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
3. Ankunft und Zahlung
Die Zimmer sind am Anreisetag ab 14 Uhr bezugsbereit.
Offene Beträge sind gemäss Veranstaltungsvereinbarung vor Beginn der Veranstaltung zu begleichen. Banküberweisung ist die bevorzugte Zahlungsart. Zahlungen vor Ort sind in bar in Schweizer Franken oder per TWINT möglich.
Der Nisihof behält sich vor, für TWINT-Zahlungen einen angemessenen Kostenbeitrag pro Transaktion zu erheben.
4. Abreise
Am Abreisetag sind die Zimmer bis spätestens 10 Uhr freizugeben.
Spätere Abreisen sind nur nach vorgängiger Absprache und gegebenenfalls gegen Aufpreis möglich.
5. Unterkunft, Übernachtung auf dem Grundstück und Preise
Im Gästehaus stehen die jeweils in der Veranstaltungsvereinbarung oder im aktuellen Angebot aufgeführten Zimmer zur Verfügung.
Der Nisihof betreibt keinen offiziellen Campingplatz. Im Rahmen von Veranstaltungen kann der Nisihof dem Veranstalter oder den Teilnehmern jedoch gestatten, im dafür vorgesehenen Bereich des Grundstücks Zelte aufzustellen oder mit Campern beziehungsweise Wohnwagen zu übernachten. Die Nutzung solcher Übernachtungsmöglichkeiten erfolgt ausschliesslich nach vorgängiger Absprache und gemäss den Weisungen des Nisihofs.
Massgebend sind ausschliesslich die in der Veranstaltungsvereinbarung festgelegten Preise.
Für verspätete Anreise, frühzeitige Abreise oder nicht beanspruchte Leistungen besteht kein Anspruch auf Ermässigung oder Rückerstattung.
6. Hausordnung, Rauchen, Haustiere und Nachtruhe
In sämtlichen Innenräumen und Zimmern des Nisihofs besteht striktes Rauchverbot. Das Mitbringen von Haustieren ist grundsätzlich nicht gestattet, ausser der Nisihof erteilt im Einzelfall eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Im Gästehaus gilt von 22 Uhr bis 07 Uhr Nachtruhe. Im Übrigen gilt die jeweils aktuelle Hausordnung des Nisihofs. Diese ist Bestandteil des Vertrags.
Bei Verstössen gegen diese Bestimmungen oder gegen die Hausordnung kann der Nisihof nach vorgängiger Abmahnung oder bei schwerwiegenden Fällen mit sofortiger Wirkung die Wegweisung aussprechen, den Zutritt verweigern oder den Beherbergungs- bzw. Nutzungsvertrag ausserordentlich beenden.
Der Vertragspartner haftet für sämtliche durch ihn, seine Begleitpersonen, Gäste, Hilfspersonen oder mitgebrachte Tiere verursachten Schäden und ausserordentlichen Aufwendungen. Zusätzliche Kosten, insbesondere für Sonderreinigung, Geruchsneutralisation, Entsorgung, Reparaturen, Ersatz beschädigter oder fehlender Gegenstände sowie administrativen Mehraufwand, werden gesondert in Rechnung gestellt.
Bereits bezahlte Entgelte werden nur zurückerstattet, soweit der Nisihof gesetzlich dazu verpflichtet ist.
6.1 Alkoholkonsum
Der Verkauf von Alkohol erfolgt grundsätzlich über den Nisihof.
Das Mitbringen von Alkohol ist nicht gestattet, ausser mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Nisihofs.
Für bewilligten mitgebrachten Alkohol kann ein Zapfen- oder Korkengeld erhoben werden.
7. Teilnehmerzahlen und Teilnehmerlisten
Für die Akquise, Anmeldung und Information der Veranstaltungsteilnehmer ist der Veranstalter verantwortlich.
Der Veranstalter hat dem Nisihof die voraussichtliche und die definitive Teilnehmerzahl bis zum in der Veranstaltungsvereinbarung festgelegten Zeitpunkt mitzuteilen.
Die Verrechnung erfolgt auf Grundlage der vereinbarten Leistungen sowie der gemeldeten oder effektiv anwesenden Teilnehmerzahl, mindestens jedoch gemäss vereinbarter Mindestleistung.
8. Zahlungsbedingungen
Mit Vertragsabschluss ist eine Akontozahlung in der in der Veranstaltungsvereinbarung festgelegten Höhe geschuldet. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beträgt die Akontozahlung 10 Prozent des Gesamtbetrags und ist innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.
Die Restzahlung erfolgt gemäss Veranstaltungsvereinbarung oder vor Veranstaltungsbeginn.
Bitte geben Sie bei Banküberweisungen den Namen der Veranstaltung, das Datum der Veranstaltung sowie den Namen des Veranstalters an.
Allfällige Bankgebühren gehen zu Lasten des Veranstalters.
Bei nicht fristgerechter Bezahlung werden ab der zweiten Mahnung Mahngebühren von CHF 25.00 pro Mahnung erhoben.
Auf verspätet geleistete Zahlungen wird ab der zweiten Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet.
Bereits geleistete Akontozahlungen werden mit dem geschuldeten Gesamtbetrag verrechnet.
9. Annullierung der Veranstaltung
Die Absage einer Veranstaltung hat schriftlich durch den Veranstalter zu erfolgen. Massgebend ist das Datum des Eingangs beim Nisihof per Post oder E-Mail.
Bei Annullierung der Veranstaltung werden dem Veranstalter folgende Kosten in Prozent der vereinbarten Veranstaltungskosten verrechnet:
- Bis 180 Tage vor Beginn der Veranstaltung: kostenfrei.
- 179 bis 90 Tage vor Beginn der Veranstaltung: 15 Prozent.
- 89 bis 45 Tage vor Beginn der Veranstaltung: 30 Prozent.
- 44 bis 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung: 40 Prozent.
- 29 bis 15 Tage vor Beginn der Veranstaltung: 75 Prozent.
- 14 bis 0 Tage vor Beginn der Veranstaltung: 100 Prozent.
Als Veranstaltungskosten gelten sämtliche in der Veranstaltungsvereinbarung aufgeführten und vereinbarten Leistungen.
Bereits geleistete Anzahlungen werden mit den Annullierungskosten verrechnet.
Im Falle rechtlich anerkannter höherer Gewalt können beide Parteien ohne Kostenfolgen vom Vertrag zurücktreten. Bereits geleistete Zahlungen werden zurückerstattet. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
10. Haftung und Versicherung
Der Veranstalter haftet für sämtliche Schäden an Räumlichkeiten, Infrastruktur, Mobiliar, Inventar oder technischen Einrichtungen des Nisihofs, die durch ihn selbst, seine Teilnehmer, seine Hilfspersonen oder beauftragte Dritte verursacht werden.
Der Nisihof haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Ein vorgängiger Ausschluss der Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ist nach Art. 100 OR nichtig.
Soweit gesetzlich zulässig, wird die Haftung des Nisihofs für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Für persönliche Gegenstände, Wertsachen, Garderobe sowie mitgebrachtes Equipment des Veranstalters oder der Teilnehmer übernimmt der Nisihof, soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung.
Der Abschluss ausreichender Versicherungen, insbesondere Haftpflicht-, Unfall- und Sachversicherungen, ist Sache des Veranstalters und der Veranstaltungsteilnehmer.
Die Verantwortung für Inhalt, Ablauf und Durchführung der Veranstaltung sowie für das körperliche, seelische und geistige Wohl der Teilnehmer im Rahmen des Veranstaltungsprogramms liegt beim Veranstalter, soweit dies gesetzlich zulässig und nach Art der Veranstaltung sachgerecht ist.
11. Reklamationen
Reklamationen und Beanstandungen sind unverzüglich vor Ort der zuständigen Kontaktperson oder der Betriebsleitung des Nisihofs mitzuteilen, damit nach Möglichkeit Abhilfe geschaffen werden kann.
Ansprüche, die erst nach Verlassen des Nisihofs erhoben werden, können nur berücksichtigt werden, wenn eine sofortige Mitteilung vor Ort aus triftigem Grund nicht möglich war.
12. Dekorationen und Ausstattung
Mitgebrachtes Equipment, Dekorationen und sonstige Materialien dürfen nur nach vorgängiger Absprache mit dem Nisihof verwendet werden.
Der Veranstalter ist verpflichtet, sämtliche eingebrachten Gegenstände unmittelbar nach dem Ende der Veranstaltung wieder zu entfernen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Für Schäden, die durch mitgebrachtes Material oder dessen Anbringung entstehen, haftet der Veranstalter.
13. Öffentliches Abspielen von Musik
Der Veranstalter ist für die Einholung und Bezahlung allfälliger Bewilligungen und Lizenzen für das öffentliche Abspielen von Musik, insbesondere gegenüber der SUISA, selbst verantwortlich.
14. Zusatzeinnahmen des Veranstalters
Zusätzliche Einnahmen oder kommerzielle Tätigkeiten auf dem Gelände des Nisihofs, insbesondere der Verkauf von Waren, Dienstleistungen, Behandlungen, Kursen oder sonstigen Angeboten, bedürfen der vorgängigen ausdrücklichen Zustimmung des Nisihofs.
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, stehen 10 Prozent des Bruttoumsatzes aus solchen Tätigkeiten dem Nisihof zu.
15. Fundsachen und liegen gebliebene Gegenstände
Fundsachen und liegen gebliebene Gegenstände werden nur gegen Vorauszahlung der Versandkosten nachgesandt.
Nicht abgeholte oder nicht angeforderte Gegenstände gehen nach Ablauf von 30 Tagen in das Eigentum des Nisihofs über, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
16. Foto-, Videoaufnahmen und Videoüberwachung
Auf dem Gelände des Nisihofs können im Rahmen von Veranstaltungen Foto- und Videoaufnahmen erstellt werden, insbesondere von Veranstaltungen, vom allgemeinen Geschehen sowie von Teilnehmern und Besuchern im Innen- und Aussenbereich.
Während Veranstaltungen können durch den Nisihof oder durch beauftragte Personen Foto- und Videoaufnahmen zu Dokumentations-, Kommunikations- und Marketingzwecken erstellt und insbesondere auf der Website, in sozialen Netzwerken oder in weiteren digitalen oder gedruckten Kommunikationsmitteln veröffentlicht werden.
Mit der Anmeldung zu einer Veranstaltung, dem Kauf eines Tickets oder dem Betreten des Veranstaltungsgeländes erklärt sich die betroffene Person grundsätzlich mit solchen Aufnahmen einverstanden. Sofern im Einzelfall berechtigte Interessen einer betroffenen Person überwiegen, wird der Nisihof nach entsprechender Mitteilung eine Prüfung vornehmen und im rechtlich gebotenen Umfang geeignete Massnahmen treffen.
Im Aussenbereich sowie im Barbereich kann eine Videoüberwachung zur Wahrung des Hausrechts, zur Sicherheit von Personen, Einrichtungen und Infrastruktur sowie zur Verhinderung und Aufklärung von Vorfällen stattfinden. Private Videoüberwachung in der Schweiz untersteht dem Datenschutzrecht; betroffene Personen sind transparent zu informieren, und der überwachte Bereich muss verhältnismässig sein.
17. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht.
Gerichtsstand ist Sursee, soweit gesetzlich zulässig.